Wenn Du bei uns die Patenschaft für Deinen Hund beantragst, ist das Wichtigste bei der Überprüfung Deines Antrags, Dein Haushaltsgesamteinkommen. Also die Gesamtsumme aller Einkünfte von allen Mitgliedern Deines Haushaltes. Der Gesetzgeber gibt uns einen Höchstbetrag vor, der nicht überschritten werden darf. Überschreitet Dein Haushaltseinkommen diesen Betrag, bist Du im Sinne des Gesetzes nicht bedürftig und wir dürfen nicht helfen. Tun wir es dennoch, verlieren wir unsere Gemeinnützigkeit und müssen auf alle eingenommenen Spenden in voller Höhe Steuern zahlen.
Hier kannst Du den Antrag auf Patenschaftsübernahme herunter laden.
Fülle diesen bitte aus und sende ihn uns mit den notwendigen Belegen (mind. 3 letzte Gehaltsbescheinigungen oder alternativ Kontoauszüge mit Einkünften von 2 Monaten) zu.
Die gesetzlichen Grundlagen, unter denen wir Dir helfen können:
Abgabenordnung (AO)
§ 53 Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.
Die Bemessung des Regelsatzes erfolgt anhand statistisch erfasster Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen. Der neue Regelsatz beträgt in allen Bundesländern einheitlich 399 €.
Der Regelsatz für Haushaltsangehörige leitet sich nicht mehr von dem des Haushaltsvorstandes ab, sondern es gibt besondere Regelbedarfsstufen.
Mit diesem neuen Regelsatzsystem ist die Sozialhilfe nun das Bezugssystem für die Leistungshöhe insbesondere in steuerfinanzierten und bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen, aber auch für das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
Die Höhe des Regelsatzes für die Grundsicherung bzw. Sozialhilfe richtet sich also danach, in welche Regelbedarfsstufe der Antragsteller einzuordnen ist.
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eige
nen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Quelle: http://www.sozialhilfe24.de/grundsicherung/regelsatz.html
Jahr | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
Gesetzliche Grundlage |
2016 | € 404 | € 364 | € 324 | € 306 | € 270 | € 237 | RBSFV 2015 |
§1 Allgemeines
1. Es besteht kein automatischer Anspruch auf Leistungen. Die Übernahme einer Patenschaft für einen Hund setzt eine Bewerbung um diese durch den Halter voraus.
Nach Bewerbung um eine Patenschaft entscheidet der Verein nach seinen Kriterien, gemäß der Satzung und gesetzlichen Vorgaben ob diese übernommen wird.
§2 Selbstauskunft zur Antragsabgabe
1. Mit dem Antrag auf Übernahme einer Patenschaft übergibt der Halter dem Verein alle notwendigen Belege um seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Ebenso erhält der Verein die bisherigen Tierarztrechnungen und Arztberichte, um sich einen Eindruck über Art und Umfang der Erkrankung des Tieres zu verschaffen.
2. Der Halter verpflichtet sich, Änderungen in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, ohne Aufforderung hierzu, umgehend dem Verein mitzuteilen.
§ 3 Arztberichte, Rechnungen, Schweigepflichtentbindung, Zahlungen
1. Der Halter entbindet jeden behandelnden Arzt und Therapeuten gegenüber dem Verein von der Schweigepflicht.
2. Der Verein erhält Rechnungen und Arztberichte umgehend im Original. Eine Zusendung via Email ist zur Beschleunigung der Zahlung im Vorwege zulässig. Die Originale müssen danach jedoch postalisch an den Vorstand gesandt werden.
3. Zahlungen seitens des Vereins erfolgen ausschließlich direkt an die behandelnden Ärzte oder Therapeuten. Eine Auszahlung an den Halter des in Patenschaft genommenen Tieres findet unter keinen Umständen statt.
4. Der Verein kann dem Halter eine Fahrkostenpauschale erstatten, für Fahrten zu von dem Verein veranlassten Untersuchungen und/ oder Behandlungen, wenn diese Kosten für den Halter nachweislich nicht tragbar sind.
§4 Mitwirkungspflicht
1. Der Halter des in Patenschaft übernommenen Hundes, verpflichtet sich zur Mitwirkung bei allen Maßnahmen und Behandlungen für das Tier.
- Medikamente müssen konsequent, regelmäßig und nach Vorgabe des behandelnden Arztes gegeben werden
- Termine mit Ärzten, Kliniken, Therapeuten müssen pünktlich eingehalten werden
- Dem Verein obliegt die Auswahl des Arztes und der Halter erkennt dies an. Geht er aus eigenem Entschluss zu einem anderen Arzt, trägt er die Kosten hierfür selber
- Kostenübernahme für Arzttermine und Behandlungen erfolgt nur, wenn der Termin im Vorwege mit dem Verein abgestimmt oder durch den Verein selbst veranlasst wurde
- Ausnahme hiervon sind akute Notfälle. Kann der Verein durch einen Notfall nicht im Vorwege über den Arzttermin informiert werden, so erfolgt die Information umgehend nach Besuch des Arztes. Der Notfall ist zu belegen, z.B. durch ärztlichen Bericht
- Angeordnete Reha-Maßnahmen, krankengymnastische Übungen müssen nach Vorgabe des Therapeuten konsequent durchgeführt werden
- Der Halter übergibt alle Rechnungen und Arztberichte umgehend, vorweg per Email und dann postalisch im Original, dem Verein. Empfänger sind ausschließlich die Vorstandsmitglieder
- Der Halter hat nach seinen Möglichkeiten alle Anstrengungen zu unternehmen um seinem Hund eine schnelle und bestmögliche Genesung zu ermöglichen
2. Hält sich der Halter nicht an diese Vorgaben, beendet der Verein die Patenschaft und es werden keine weiteren Kosten übernommen.
3. Erhält der Verein Kenntnis darüber, dass der Halter sich wiederholt nicht an Behandlungspläne, Medikamentengaben oder Trainingsübungen hält, behält der Verein sich vor, die gezahlten Gelder zurück zu verlangen.
§5 Spendenaquise, Facebook
1. Um den in Patenschaft genommenen Hund unterstützen zu können, ist der Verein auf Spenden angewiesen. Der Halter des Hundes unterstützt den Verein hier proaktiv in allen Maßnahmen zur Spendenaquise, insbesondere durch Fotos und regelmäßige Berichte über den Gesundheitszustand des Tieres.
2. Zur Spendenaquise wird auf Facebook durch den Flohmarkt eine Hilfeseite für den Hund eingerichtet. Der Halter verpflichtet sich auf dieser Seite regelmäßig (mindestens wöchentlich) Fotos, Videos und/oder kleine Statusberichte zu posten oder dem Team des Vereins bzw. Flohmarktes hierfür notwendige Infos und Bildmaterial zur Verfügung zu stellen.
3. Der Verein erhält die (nicht übertragbaren) Nutzungsrechte für (an den Verein oder den Flohmarkt) übermitteltes Bildmaterial zur Spendenaquise im Internet, in sozialen Netzwerken und zur Berichterstattung über seine Arbeit.
4. Der Verein und der Flohmarkt veröffentlichen Rechnungen und Arztberichte, das in Patenschaft übernommene Tier betreffend. Dies dient zur Belegung der Aktivitäten und dem Sinne der Transparenz.
§ 6 Hilfestellung und Beratung, Betreuer
1. Der Halter kann jederzeit die beratenden Hilfeleistungen des Vereins in Anspruch nehmen. Der Verein berät hier nach bestem Wissen und Gewissen und ist bemüht aktuellste Informationen zur Verfügung zu stellen.
2. Der Halter kann auf Wunsch einen festen, ehrenamtlichen Betreuer innerhalb des Vereins zugewiesen bekommen, mit dem er sämtliche Fragen klärt. Der Betreuer bemüht sich bestmöglich alle gewünschten Informationen zu beschaffen und Fragen schnellstmöglich zu klären.
§7 Zucht, Vermehrung
1. Der Verein hat sich dem Tierschutz verschrieben. Im Sinne des Tierschutzes ist es, vor allem kranke Tiere, von einer Vermehrung abzuhalten. In Patenschaft genommene Tiere, die nicht durch einen Unfall erkrankt sind, sind zur Verhinderung der unkontrollierten oder beabsichtigten Vermehrung zu kastrieren (Bandscheibenvorfälle sind von der voran genannten Einschränkung ausgenommen, da eine genetische Prädisposition bei den von uns unterstützten Rassen anzunehmen ist. Sie sind in jedem Fall zu kastrieren. ). Die Kastration hat statt zu finden, sobald dies gesundheitlich vertretbar ist. Die Kosten hierfür werden vom Verein übernommen.
2. So lange ein in Patenschaft übernommenes Tier noch nicht kastriert ist, ist es die oberste Pflicht des Halters unter allen Umständen zu verhindern, dass eine Vermehrung stattfinden kann. Zuwiderhandlung hat die Beendigung der Patenschaft und sofortige Einstellung aller Zahlungen zur Folge.
§8 Spendenguthaben auf dem Schutzkonto
1. Sollte eine Patenschaft enden, durch Genesung oder Ableben des Tieres oder durch Beendigung der Zusammenarbeit, wird ein Guthaben auf dem Schutzkonto des Tieres auf keinen Fall an den Halter ausgezahlt.
2. Die Spender des Guthabens werden um Erlaubnis gebeten, dieses Guthaben zu gleichen Teilen an die übrigen Patenhunde oder an den dringendsten Notfall umzuverteilen. Gibt es gerade keine weiteren Patenhunde, wird das Guthaben, nach Zustimmung der Spender, dem Vereinsvermögen zugeführt oder geht zurück an den Spender.
§9 Beendigung der Patenschaft
1. Die Patenschaft endet bei vollständiger Genesung des Tieres oder spätestens bei dessen Ableben.
2. Kommt der Halter seiner Mitwirkungspflicht gemäß §4 und/ oder §5 nicht nach, kann der Verein jederzeit die Patenschaft beenden und Zahlungen mit sofortiger Wirkung einstellen.
3. Grober Undank (z.B. in Form übler Nachrede gegenüber dem Verein oder seinem Vorstand, Verbreitung von belegbaren Unwahrheiten, Störung des Vereinsfriedens) führt zur sofortigen Beendigung der Patenschaft und Einstellung sämtlicher Zahlungen. In diesen Fällen behält der Verein sich vor, bereits geleistete Zahlungen vom Tierhalter zurück zu fordern.
4. Bei Antragsabgabe verschwiegene Vermögen oder Verschweigen einer Verbesserung der finanziellen Situation des Halters führt zur sofortigen Beendigung der Patenschaft und Einstellung sämtlicher Zahlungen. In diesen Fällen behält der Verein sich vor, bereits geleistete Zahlungen vom Tierhalter zurück zu fordern.
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Manuela Fikus
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