Unsere Satzung

Satzung

§1

Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen „Angels Knautschnasen-Hilfe“.

Er hat seinen Sitz in 21365 Adendorf.

Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr bis 31.12. ab Gründungssitzung.

 

§2

Vereinszweck

Zweck des Vereines ist den Schutz des Tieres (insbesondere der Hunde-Rassen Französische und Englische Bulldogge, Mops & Boxer, andere bulldoggenartige und molossoide Rassen sowie deren Mischlingen) im In- und Ausland zu fördern, um dieses vor psychischen und physischem Schaden zu bewahren.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1.                  Den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, durch Aufklärung, Belehrung und vor allem gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere  zu erwecken sowie ihr Wohlergehen zu fördern,

2.                  Die Tierquälereien, -Misshandlungen und –Missbrauch zu verhüten und strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person  des Täters zu veranlassen,

3.                  Die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von Tötung bedrohter Tiere an Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere stellen und dieses glaubhaft erkennen lassen.

4.                  Die Durchführung von Pflege- & Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren.

5.                  Die tiermedizinische und tiertherapeutische Versorgung von Tieren wenn besondere Umstände, wie einmalige finanzielle Not des Halters oder ungewöhnliche Krankheiten des Tieres, gegeben sind. Die Halter haben die Bedürftigkeit nachzuweisen. Für die Tiere werden zweckgebundene Schutzkonten eingerichtet und Zahlungen ausschliesslich direkt an behandelnde Ärzte, Kliniken oder Therapeuten geleistet.

6.                  Die Beratung von Tierbesitzern in tiermedizinischen und tiertherapeutischen Fragen.

7.                  Durchführung der Resozialisierungs-Maßnahmen von verhaltensgestörten und gefährlichen Hunden.

8.                  Fütterung und Betreuung sowie Kastration von herrenlosen Tieren.

9.                  Die finanzielle, fachliche oder sachliche Unterstützung fremder Tierheime und anderer Tierschutz-Einrichtungen und Projekte, soweit es sich bei diesen um inländische steuerbegünstigte Körperschaften handelt oder die betreffende Einrichtung die Mittel als weisungsgebundene und rechenschaftspflichtige Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwendet.

10.              Die Unterstützung anderer steuerbegünstigten Körperschaften oder der Körperschaften des öffentliches Rechtes (§ 58 Nr. 1 & 2 der AO).

11.              Aufklärung und Entgegenwirken von Tiermissbrauch durch Tierschutzinspektoren sowie Vor- & Nachkontrolle von zu vermittelnden Tieren.

12.              Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Aspekte des Tierschutzes sowie Förderung des Tierschutzes durch Sensibilisierung der Jugend für den artgerechten Umgang mit Tieren.

Der Tierschutzverein Angels Knautschnasen-Hilfe e. V. sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines noch im Falle seiner Auflösung sonstige Vermögensvorteile.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können – soweit  es die finanziellen Möglichkeiten erlauben – hauptamtliche Mitarbeiter eingestellt werden.

Vom Verein beauftragte Mitglieder und andere beauftragte Dritte können eine Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a Satz 1 EStG erhalten (Ehrenamt-Pauschale).

Nachgewiesene und notwendige Fahrten im Interesse des Vereinszweckes außerhalb des Stadtgebietes werden im Rahmen des Reisekostengesetzes erstattet.

Für innenstädtische Fahrten werden die Kosten entsprechend eines Hin- und –Zurücktickets des öffentlichen Nahverkehrs erstattet.

 

§ 4

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1.                  Formen der Mitgliedschaft & Stimmrecht:

a)                 ordentliches Mitglied;

kann jede volljährige natürliche Person sowie juristische Person werden, die bereit ist Ziel & Zweck des Vereines insbesondere durch Zahlung eines vollen Mitgliedbeitrags zu unterstützen; er hat ein volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.                                                

b)                 Jugendmitglied;

kann werden, wer Kind eines ordentliches Mitglieds ist; er hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, 

c)                  Fördermitglied;

kann werden, wer  Ziel und Zweck des Vereines  durch einen verringerten Mitgliedsbeitrag unterstützen möchte; soweit Angestellte des Tierschutzvereins  Mitglied des Tierschutzvereins sind, haben sie den Status des Fördermitglieds, sie haben weder Stimmrecht noch aktives oder passives Wahlrecht,

d)                 Ehrenmitglied;

kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat und vom Beirat vorgeschlagen und vom Vorstand mit dessen Zustimmung ernannt wurde; er hat volles Stimmrecht.

2.                  Erwerb der Mitgliedschaft:

                 Die Mitgliedschaft entsteht durch den Beitritt zum Verein.

             Der Antrag auf Mitgliedschaft ist durch Ausfüllen, Unterzeichnen und Zusenden (postalisch & vorweg auch per eMail)                  des Mitgliedsantrags möglich.

                Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

                 In dem Aufnahmeantrag sind die nachfolgenden Angaben zu machen:

a)                 Art der Mitgliedschaft,

b)                 Name,

c)                  Vorname,

d)                 Adresse,

e)                 Geburtsdatum.

f)                  Telefonnummer,

g)                 E-Mail-Adresse,

h)                 Bankverbindung.

               Bei Minderjährigen (Jugendmitglied) ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters dem Aufnahmeantrag                    beizulegen. 

Zur Feststellung der Mitgliedschaft, ihres Erwerbs und ihres Verlustes sowie der Mitgliederzahlen genügt nach außen die Bescheinigung des Vorstandes.

3.                  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet – außer durch Tod – durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs erfolgen kann und durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.

a)                 Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fälliger Beiträge unterlässt, wobei bei der 2. Mahnung auf die Streichung hinzuweisen ist, wenn auf eine letzte Zahlungsfrist von einem Monat seitens des Mitglieds nicht reagiert wird. 

b)                 Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen, wobei zu den wichtigen Gründen  z. B. vereinsschädigendes Verhalten, grober Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse zu zählen sind, ferner auch  bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, Störung des Vereinsfriedens, Verletzung der Interessen des Tierschutzes.

Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im Namen und unter Namen des Vereines zu tätigen.

 

§ 5

Mitgliederbeitrag

Es sind Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Vorstand ist ermächtigt, in Not- und Härtefällen Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrages zu gewähren.

Die Beitragshöhe für juristische Personen  bestimmt der Vorstand.

Der Beitrag ist innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres bzw. nach erfolgter Aufnahme in den Verein an diesen zu entrichten.

Bei einem Austritt innerhalb des Jahres wird der Beitrag nicht (auch nicht in Teilen) zurückerstattet.

Über eine Änderung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder können freiwillig höhere Beiträge leisten, in besonderen Fällen kann der Vorstand niedrige Beiträge, sowie die vorübergehende Aussetzung oder Stundung von Beiträgen genehmigen. Weitere Bestimmungen regelt eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung.

 

§ 6

Organe des Vereines

1.                  der Vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB

2.                  die Mitgliederversammlung

 

§ 7

Vorstand

(gem. § 26 BGB)

Der Vorstand besteht aus:

a)                 dem/der 1. Vorsitzenden

b)                 dem/der 2. Vorsitzenden als Vertretung dem/der 1. Vorsitzenden

c)                  dem/derSchatzmeister/ KassenwartIn

 

§ 7a

Vertretung des Vereins

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein oder gemeinsam.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 dessen Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder – in dessen Abwesenheit – des 2. Vorsitzenden.

Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind im Innenverhältnis im Vorhinein gemeinsam von dem 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart zu unterzeichnen.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen an die zuletzt bekannte Adresse) zwei Wochen im Voraus unter der zuletzt bekannten Anschrift bzw. E-Mail-Adresse eines Mitgliedes zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§7b

Bestellung des Vorstandes

Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch die Gründungsversammlung.

Die Mitglieder des Vorstandes werden bis auf Widerruf bestellt. Der Widerruf der Bestellung ist auf den Fall eines wichtigen Grundes beschränkt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Vorstandsmitglieder die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben, namentlich bei groben Pflichtverletzungen oder bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder auf Antrag des Vorstandsmitgliedes.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen bestellt werden, die

- Mitglieder des Vereins sind

- das 18. Lebensjahr vollendet haben

und

- mindestens 1 Jahr aktive Tierschutzarbeit für den Verein geleistet haben, wie z.B. - Tiervermittlungen, Transportfahrten, Kontrollfahrten, öffentlichkeitswirksame Aktionen.

Handelt es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person oder einen Personenzusammenschluss, kann jeweils nur ein bevollmächtigter Vertreter in den Vorstand gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmmehrheit. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Antritt ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt.

Der verbleibende Vorstand ist auch berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

 

§ 7 c

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

Aufgaben des Vorstands sind insbesondere die laufende Geschäftsführung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er hat alle zur Erreichung der Vereinsziele dienenden Maßnahmen zu treffen. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands können Beiräte berufen werden.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist ferner berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Der Vorstand kann den Geschäftsführer ehrenamtlich einsetzen und abberufen.

Dem Schriftführer obliegt es, über die Vorstandssitzungen sowie auf der Mitgliederversammlung das Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Schriftführer gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Dem Kassenwart obliegen die Kassenführung und die Vermögensverwaltung. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Mit Ablauf des Geschäftsjahres hat er die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnungen dem Kassenprüfer zur Überprüfung vorzulegen.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Finanzielle Aufwendungen, die den Mitgliedern des Vorstandes durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, werden gegen Nachweis in dem nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Umfang erstattet.

 

§ 7 d

Vorstandssitzungen; Beschlussfassung

Die Vorstandssitzungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt 7 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.

Die Vorstandssitzungen finden persönlich oder als Online-Vorstandssitzung in eigens dafür eingerichteter, geschlossener Gruppe auf der Social Media Plattform Facebook statt. Die Online-Vorstandssitzungen folgen aufgrund der Machart dieser Gruppen den Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen (GBG). Die Dauer einer Online-Vorstandssitzung ist nach Bedarf zu regeln.

Ausschliesslich die Vorstandsmitglieder erhalten Zugang zu der für Vorstandssitzungen eingerichteten, geschlossenen Gruppe.

Die Teilnahme erfolgt ausschließlich unter Klarnamen, die Teilnehmerliste ist während der Versammlung zugänglich zu halten.

Die Online-Mitgliederversammlung gewährleistet Abstimmungen. Diese erfolgen durch die auf Facebook bereitgestellte Möglichkeit. Durch die Zugangsberechtigung auf Facebook sowie dessen technische Beschränkung auf einmaliges Stimmrecht je Abstimmung sind abgegebene Stimmen authentifiziert. Aus diesem Grund sind Stimmrechtsübertragungen nicht möglich.

Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder in Textform zustimmen. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder – in dessen Abwesenheit – des 2. Vorsitzenden.

Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Geschäftsjahr vom 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins einberufen. Die Einladung erfolgt 30 Tage vorher (schriftlich) unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einladung erfolgt durch Mitteilung auf der Webseite des Vereins und per eMail an die zuletzt bekannte Adresse.

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.

2. Die Mitgliederversammlungen finden persönlich oder als Online-Versammlung in eigens dafür eingerichteter, geschlossener Gruppe auf der Social Media Plattform Facebook statt. Die Online-Versammlungen folgen aufgrund der Machart dieser Gruppen den Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen (GBG). Die Dauer einer Online-Mitgliederversammlung beträgt maximal 24 Stunden ab Einberufungszeitpunkt. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden unverzüglich umgesetzt, sofern dies verhältnismäßig und angemessen erfolgen kann.

3. Ausschliesslich Vereinsmitglieder erhalten Zugang zu der für Versammlungen eingerichteten, geschlossenen Gruppe.

Die Teilnahme erfolgt ausschließlich unter Klarnamen, die Teilnehmerliste ist während der Versammlung zugänglich zu halten.

Die Online-Mitgliederversammlung gewährleistet Abstimmungen. Diese erfolgen durch die auf Facebook bereitgestellte Möglichkeit. Durch die Zugangsberechtigung auf Facebook sowie dessen technische Beschränkung auf einmaliges Stimmrecht je Abstimmung sind abgegebene Stimmen authentifiziert. Aus diesem Grund sind Stimmrechtsübertragungen nicht möglich.

Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der internetgestützten Stimmabgabe zusätzlich so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist. Dies ist auch über eine sichere, externe Plattform möglich.

Briefwahl, auch per Email, sowie Vertagung sind möglich.

4. Die Protokollierung erfolgt durch die, nach Beendigung der Sitzung, gespeicherten und gesperrten Beiträge in der geschlossenen Gruppe und werden vom Schriftführer im Sitzungsprotokoll zusammengefasst.

5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens am 7. Tag vor der Versammlung in Textform vorliegen, in einem solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagesordnung die Versammlung.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet und beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausnahmen regelt die Satzung.

Die Leitung von Online-Versammlungen wird über Moderatorenrechte für die GBG ausgeübt.

7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich oder internetgestützt verlangt. Die Einladungsfrist auf der Webseite des Vereines und per eMail beträgt 4 Wochen.

8. Stimmberechtigt sind alle beitragspflichtigen Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann auch elektronisch nicht durch Dritte ausgeübt werden. Briefwahl auch per eMail ist möglich.

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung mindestens einer ¾ Mehrheit aller erschienenen Stimmberechtigten. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung; die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung mindestens einer ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. In beiden Fällen sind entsprechende Anträge wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

9. Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfbericht. Fragen zu Einzelpunkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.

10. Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung genannten Gegenständen u.a. über

-          Bestellung des Vorstandes

-          Entgegennahme des Jahresberichtes und der Haushaltsabrechnung

-          Entlastung des Vorstandes

-          Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrags der Mitglieder für das folgende Geschäftsjahr

-          Verabschiedung von Haushaltsplan und Haushaltsabrechung

-          Entgegennahme der Berichte über außerplanmäßige Ausgaben

-          Bestellung mindestens eines Rechnungsprüfer und dessen Stellvertreters für einen Zeitraum von 2 Jahren

-          Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

-          Aberkennung des Ehrenvorsitzes und der Ehrenmitgliedschaft

-          Satzungsänderungen

-          Grundfragen des Tierschutzes

-          Auflösung des Vereins

11. Zusätzlich zur Protokollierung nach Punkt 4 ist über die Versammlung ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll hat zu enthalten

-          Datum der Mitgliederversammlung

-          Name des Versammlungsleiters und Name des Schriftführers

-          Zahl der erschienenen Mitglieder

-          Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung

-          Tagesordnung

-          Abstimmungsergebnisse

-          Abstimmungsort

-          eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse

Der Text des Protokolls ist den Mitgliedern online zur Verfügung zu stellen.

12. Beschlüsse können auf Antrag des Vorstandes auch ohne Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder ihre Zustimmung zu den Beschlussvorschlägen internetgestützt oder schriftlich erklären.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

 

 

§ 9

Protokollierung von Beschlüssen

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist Protokoll aufzunehmen, welches von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden  und dem/der Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in Niederschrift festzuhalten.

 

§ 10

Liquidation

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen Versammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der 1. & 2, Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.

Die Rechte & Pflichten der Liquidatoren ergeben sich  aus den Vorschriften des BGB (§§ 47 ff BGB)

Vereinsvermögen darf bei Liquidation nur satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecken zufließen.

Sollte der Verein zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr existieren oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Universitätsklinik für Kleintiere“ unter Leitung von Prof. Dr. Oechtering, der Universität Leipzig zur weiteren Erforschung des brachyzephalen Atemnotsyndroms.

 

§ 11

Haftung

Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf das Vereinsvermögen.

Der Vorstand haftet dem Verein  bei Schäden nur für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit.

 

 

 

§ 13

Schiedsvereinbarung

1. Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.

2. Zuständigkeit

Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.

3. Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.

4. Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden

Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen einem Monat ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1035 Abs. 3 ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von einem Monat ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.

5. Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden

Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen einem Monat einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1035 Abs. 3 ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt Zif. IV dieser Vereinbarung entsprechend.

6. Sitz des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Oberlandesgericht ist das zuständige Gericht gem. § 1062 ZPO.

7. Verfahrensrecht

Das Schiedsgericht verfährt nach § 1042 ZPO. Im Übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.

8. Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.

9. Schiedsvergleich

Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

10. Schiedsspruch

Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

11. Kosten des Verfahrens

Der Vorsitzende und die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. § 91 ff. ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach den Vorschriften des RVG.

 

 

 

§ 12

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.02.2019 verabschiedet und tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.